Die Satzung
§
1 Name, Sitz
§
2 Zweck
1.)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2.)Zweck
des Vereins ist die Förderung von Kindern um ihnen den Besuch
einer Bildungseinrichtung in Jamaika zu ermöglichen,
Unterstützung von bedürftigen Familien in Jamaika und die
Unterstützung von Bildungseinrichtungen für Kinder in
Jamaika.
3.)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung
von Benefiz- und Informationsveranstaltungen, Sammeln von Spenden und
Werben von Mitgliedern.
§ 3 Vereinsvermögen
1.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§
4 Eintritt und Austritt von Mitgliedern
§
5 Mitgliedsbeitrag
Der
Mitgliedsbeitrag ist freiwillig. Seine Höhe wird vom Mitglied
selbst festgelegt.
§
6 Vorstand
1.)
Der Vorstand wird gewählt (einfache Mehrheit) und besteht aus
§
7 Mitgliederversammlung
1.)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die
Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der
Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die
Gründe angegeben werden.
2.)
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen
Brief, per Telefax oder mittels elektronischer Post einberufen. Dabei
ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die
Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
3.)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch
dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter.
4.)
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum
Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von drei Viertel und zu Änderungen des Vereinszwecks
und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5.)
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein
Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich
abgestimmt werden.
6.)
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der
Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift
festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu
unterschreiben.
Pfronten, 5. Juni 2010